!!  AUSGEBUCHT – Bis Sonntag 31.01.  !!

Laut der aktuellen Coronaverordnung des Landes BW, sind Skilifte für den Publikumsverkehr geschlossen.

Aus diesem Grund laden wir zum exklusiven Schneevergnügen ein. Miete unseren Skilift.

 

Skilift mieten

Bei ausreichender Schneelage vermieten wir unseren Skilift!

Bei ausreichender Schneelage vermieten wir unseren Skilift!
Eine einzelne Stunde (es sind immer nur volle Stunden möglich) kostet 40€. Pro Buchung kann immer nur ein Haushalt am Skilift fahren und befördert werden. Hier kontrollieren wir ausnahmslos alle Mitglieder des Haushalts.

Öffnungszeiten:

Unser Skilift kann von in KW4 von 28.01.2021 bis vorläufig Sonntag 31.01.2021 wieder stundenweise gemietet werden.

 

Donnerstag: 16.00 Uhr – 19.00 Uhr
Freitag: 13.00 Uhr – 19.00 Uhr
Samstag, Sonntag 13.00 Uhr – 19.00 Uhr
Achtung!
Die stundenweise Buchung kann ausschließlich telefonisch unter 0162-8672402 am Dienstag 26.01.2021 zwischen 18 h und 19 h erfolgen. Die Mietgebühr für eine Stunde beträgt 40,00 EUR.
Buchungseingänge per Whats App und E-Mail werden nicht berücksichtigt!

 

Haltet bei Eurer Reservierung bitte folgende Angaben bereit:

  • Datum
  • Gewünschte Uhrzeit und mindestens einer Alternative
  • Namen und Vornamen der Personen des Haushalts, Anschrift
  • Verantwortliche(r) Ansprechpartnern + Telefonnummer (Mobil!)

Die Buchung wird dann sofort durch uns bestätigt.

Bitte kommt pünktlich zur vereinbarten Uhrzeit an den Skilift (Hütte). Dort könnt Ihr direkt bezahlen. Nach Ablauf der Stunde begebt euch bitte umgehend an den Skiliftparkplatz.

Letztlich gilt wie immer am Skilift: Durch Änderungen der äußeren Einflüsse (Wetter, gesetzliche Rahmenbedingungen etc.) kann es sein, dass wir das Angebot nicht durchführen können.

Auf dem Skiliftparkplatz sowie auf dem gesamten Gelände gilt eine grundsätzliche „Maskenpflicht“ (Mund-Nase-Bedeckung), Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten und es ist dem Liftpersonal folge zu leisten. Ansonsten gelten unsere Beförderungsbedingunen!

 

 Bezüglich Corona gilt die „Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2“

Im speziellen gilt § 1d „…Der Betrieb von weitläufigen Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist […] allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig…“

Dies wird bei Zahlung vor Ort überprüft!

 

Wir freuen uns auf euren Besuch an unserem Skilift am Kanapee